Die Landesregierung NRW teilt mit:
Ab Montag, 27. April 2020, gilt in Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung für Bürgerinnen und Bürger, Mund und Nase bei der Fahrt im ÖPNV, dem Einkauf im Einzelhandel und in Arztpraxen zu bedecken. Ziel ist, die Ansteckungsgefahr in zentralen Bereichen des öffentlichen Lebens, in denen das Abstandsgebot von 1,5 Metern nur schwer oder gar nicht umsetzbar ist, weiter zu reduzieren.
Die entsprechend aktualisierte Coronaschutzverordnung unterstreicht die schon bisher geltende Empfehlung nun in einem gesonderten Paragraphen und regelt dort zugleich für die Bereiche Personenbeförderung, Einzelhandel und Arztpraxen eine entsprechende rechtliche Verpflichtung. In diesen Bereichen wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung, etwa so genannter „Alltagsmasken“, auch „Community-Masken“, oder von einem Schal beziehungsweise einem Tuch verpflichtend.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann „Mit der heutigen Rechtsverordnung regeln wir die bislang noch offenen Details der sogenannten Mundschutzpflicht. Das Wichtigste bleibt: Abstand halten, Hygieneregeln konsequent einhalten. Auch das Tragen von Alltagsmasken kann in bestimmten Situationen dazu beitragen, das Infektionsrisiko zu reduzieren. Ich appelliere an die Bürgerinnen und Bürger: Bitte halten Sie sich daran! Unsere bisherigen Regelungen zeigen erste Erfolge. Unser Gesundheitssystem ist gut aufgestellt und musste bislang nicht an seine Grenzen gehen. Jeder von uns bleibt gefragt, einen Beitrag zu leisten.“
Grundsätzlich gilt: Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Hier gelten weiterhin die bekannten Ausnahmen für zum Beispiel Verwandte in gerade Linie, Geschwister oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Ist die Einhaltung aus bestimmten Gründen nicht möglich, wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen.
Für Beschäftigte und Kunden in bestimmten Bereichen ist eine Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend. Dies gilt
- in sämtlichen zulässigen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften (z.B. Lebensmitteleinzelhandel, Apotheken, Tankstelle, Banken oder Poststellen), auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb der gastronomischen Einrichtungen sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“ oder „Factory Outlets“,
- in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden. Ausgenommen sind Personen, die im Rahmen der Dienstleistung ein Fahrzeug lenken,
- in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen. Darunter fallen auch Schulbusse, Haltestellen oder U-Bahnhöfe.
Die Verpflichtung zur Abdeckung von Mund und Nase gilt für alle Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen. Ausnahmen gelten für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Für Beschäftigte kann die Verpflichtung durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen wie eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches ersetzt werden.
Die Beachtung der Regelungen sind von den Geschäftsinhabern innerhalb ihrer Geschäftsräume genauso wie die bisherigen Vorgaben zu Mindestabständen, Personenbegrenzungen etc. sicherzustellen.
Die geänderte Coronaschutzverordnung gilt für den Zeitraum vom 27. April bis zunächst zum 3. Mai 2020. Die Verordnung kann hier abgerufen werden:
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/stk_verordnung_24.04.2020.pdf
Quelle: Land NRW, Pressemittelung